"Die wichtigsten Projektleiter-Aufgaben erklärt in Form eines beispielhaften Muster-Baubetreuungs-Vertrages für die Errichtung eines Einfamilienhauses."
Lernen Sie hier, welche konkreten Leistungen Ihr persönlicher Baubegleiter erbringen muss und warum das nicht wirklich etwas mit den Aufgaben der verschiedenen Firmenbauleiter zu tun hat.
Es geht hier um den von Ihnen beauftragen Bauherrenvertreter und Baubegleiter, der sich als Projektleiter um die Abwicklung Ihres Bauvorhabens kümmert. Nicht zu verwechseln mit den Aufgaben eines Firmenbauleiters oder eines Bauleiters von Handwerkerleistungen
Das heißt also, dass es auch auf Ihrer Baustelle immer gleich mehrere Bauleiter geben wird.
Alles durchwegs bemühte Fachleute, die aber hauptsächlich die Interessen ihres jeweiligen Auftraggebers vertreten.
Und diese verschiedenen Interessen weichen oft stark von Ihren eigenen Interessen als Bauherr und Auftraggeber ab. Was damit konkret gemeint ist:
In der Praxis wird sehr häufig einfach davon ausgegangen, dass der Bauleiter der Baufirma, der zumindest den Rohbau errichten soll, automatisch auch der Bauleiter der gesamten Baustelle ist. Das ist allerdings keineswegs der Fall.
Wie Sie vielleicht schon wissen, kann Ihr
Bauvorhaben grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten abgewickelt
werden.
In beiden Fällen wird jede Bauleistung also immer von einem ganz bestimmten Bauleiter vorgegeben, organisiert, realisiert und kontrolliert.
Es kann also auch auf Ihrer Baustelle zur Errichtung Ihres Einfamilienhauses durchaus vorkommen, dass sich auf der Baustelle gleichzeitig gleich mehrere Bauleiter tummeln. Und jeder dieser Fach-Bauleiter hat für seinen eigenen Arbeitgeber ganz eigene und individuelle Projektleiter-Aufgaben zu erfüllen.
Dabei darf natürlich auch davon ausgegangen werden, dass jeder einzelne Fach-Bauleiter von seinem Arbeitgeber dazu angehalten wurde, die Wünsche des zahlenden Bauherrn bestmöglich zu erfüllen.
Trotzdem muss Ihnen als Bauherr klar sein, dass jeder Bauleiter gleichzeitig auch dazu verpflichtet ist, die Interessen der eigenen Firma zu vertreten.
Bei allem Verständnis für den Auftraggeber und Bauherrn muss daher jeder einzelne Bauleiter vor allem für seinen jeweiligen Auftraggeber
das bestmögliche Ergebnis abliefern.
Genau deshalb muss jede Baustelle von einem übergeordneten Projektleiter
- IHREM Baubegleiter - geführt werden. Und diese Projektleiter-Aufgaben
unterscheiden sich gravierend von den Aufgaben der übrigen Bauleiter.
Keine Sorge... Sie bekommen hier keine theoretische Lernstunde über das umfassende Berufsbild eines Projektleiters. Das würde nicht nur den Rahmen dieser Info-Seite sprengen, vor allem wäre alles eben nur reine Theorie.
Aus diesem Muster-Baubetreuungsvertrag können Sie mehr als deutlich ablesen, welche Aufgaben der von
Ihnen beauftrage Baubegleiter erfüllen muss. Dabei werden Sie auch als Laie erkennen, dass sich diese Projektleiter-Aufgaben ganz wesentlich
von den Aufgaben eines normalen Firmen-Bauleiters unterscheiden.
Vor allem der Punkt Zahlung muss immer individuell vereinbart werden. Abhängig von der Bonität der Vertragspartner sind verschiedenste Zahlungs- und Finanzierungsmodelle möglich. Vereinbart werden kann beispielsweise:
Unabhängig von diesen individuellen Vereinbarungen sind aber in jedem Vertrag zumindest diese Vertragspunkte enthalten:
Es geht um den Inhalt. Ob Ihr Vertrag mit Ihrem persönlichen Bauherrenvertreter tatsächlich als Baubetreuungsvertrag bezeichnet wird, als Werkvertrag oder als was auch immer, ist unwesentlich.
Es könnte sich vielleicht auch um eine Auftragsbestätigung über den genau definierten Leistungsumfang handeln. In jedem Fall kommt es darauf an, was vereinbart wurde, nicht auf die Vertragsbezeichnung.
Bei diesem beispielhaften Baubetreuungsvertrag wird davon ausgegangen, dass der Baubetreuer die
vereinbarte Pauschalsumme für das im zugrunde liegenden Angebot
beschriebene Haus garantiert und auch den Fertigstellungstermin.
Diese Variante stellt für den Bauherrn zwar die sicherste Vertragsart dar, weil damit Kosten- und Terminüberschreitungen so gut wie ausgeschlossen sind. Leider wird diese Vertragsgestaltung aber nicht von jedem Baubegleiter oder Baumanager angeboten.
Variable Angaben. Die individuellen und projektbezogenen Inhalte bzw. Texte in diesem Mustervertrag sind der Übersichtlichkeit halber rot kursiv geschrieben und können bei Bedarf entsprechend angepasst oder ergänzt werden.
Zwischen Familie
Mustermann
vertreten durch Herrn
Max Mustermann
und /oder Frau
Erika Musterfrau
als Auftraggeber - im Folgenden AG genannt UND
Baumanagementbüro
Musterfirma
vertreten durch Herrn / Frau
Mustermann / Musterfrau
als Auftragnehmer - im Folgenden AN oder Baubetreuer genannt - wird folgender Baubetreuungsvertrag geschlossen:
Der AG überträgt dem AN für das Bauvorhaben in Musterweg 10, PLZ Musterstadt die Ausführung folgender Leistungen:
1.1. Herstellen eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von ca. 140 m² entsprechend den beiliegenden Planskizzen mit der dazugehörigen Angebotsbeschreibung in Form einer Baubetreuung mit garantiertem Endpreis und garantierter Bauzeit.
1.2. Beim Einfamilienhaus handelt es sich um ein Wohnhaus mit Satteldach, bestehend aus Keller, Erdgeschoss und Dachgeschoss.
1.3. Energiekennzahl des Hauses ist kleiner oder gleich 15kWh/m²a.
2.1. Folgende Vertragsbestandteile sind ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages und in der hier angeführten Reihenfolge gültig:
2.1.1. die Bestimmungen dieser Vertragsurkunde und des Verhandlungsprotokolls vom 01.01.2022.
2.1.2. die Leistungsbeschreibung vom 01.01.2022 mit den zugehörigen Planskizzen.
2.1.3. die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche Musternormen (z.B. Ö-Normen oder DIN-Normen) , alle sonstigen gültigen technischen Vorschriften und Auflagen der im Musterland (z.B. Österreich oder Deutschland) allgemein anerkannten Fach-, Sicherheits- und Aufsichtsbehörden.
2.1.4. Mündliche Vereinbarungen bzw. Vorgespräche sind im Rahmen dieses Vertrages wirkungslos, sofern diese nicht beiderseits anerkannt und in Schriftform festgehalten wurden.
2.2. Der Baubetreuer erstellt das Neubauprojekt auf dem bereits vorhandenen und im Eigentum des AG befindlichen Grundstücks im Namen und auf Rechnung des AG, wobei Folgendes gilt:
(Projektleiter-Aufgaben)
3.1. Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt.
3.2. Klärung des Einsatzes von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten.
3.3. Auswählen und Empfehlen von Vertragsformen und Vertragsbedingungen.
3.4. Mitwirken bei der Vertragsgestaltung.
3.5. Herstellung der Einreichplanung / Eingabeplanung inklusive aller nötigen Baubeschreibungen entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben.
3.6. Vertretung des Bauherrn vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, Teilnahme an Verhandlungen und Erwirkung der Baubewilligung bzw. Baugenehmigung.
3.7. Erstellen aller nötigen Leistungsverzeichnisse auf Basis der mit dem Bauherrn festgelegten und im Rahmen der Pauschalpreisberechnung vereinbarten Ausstattungsstandards.
3.8. Erstellen von Firmenlisten für die Ausschreibung der einzelnen Gewerke.
3.9. Rechnerische Prüfung der von den anbietenden Firmen ausgepreisten Leistungsverzeichnissen sowie Erstellung von Preisspiegeln getrennt nach Gewerken und Teilleistungen.
3.10. Zusammenstellung der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche und Führung von Vergabegesprächen.
3.11. Koordination und Abwicklung der Auftragsvergabe.
3.12. Aufstellen und Überwachen von Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf das Projekt und alle Projektbeteiligten.
3.13. Koordination und Kontrolle der Projektbeteiligten und deren Arbeitseinsatzes.
3.14. Laufende Information des Auftraggebers über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des Auftraggebers.
(Projektleiter-Aufgaben)
4.1. Überwachen der Ausführung des Werkes auf Übereinstimmung mit den Baubewilligungen, den Plänen und den Leistungsbeschreibungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften.
4.2. Koordinierung der an der Überwachung fachlich Beteiligten.
4.3. Wo notwendig, gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Firmen.
4.4. Ständige Bauüberwachung nach Erfordernis.
4.5. Abnahme der Leistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Überwachung fachlicher Beteiligter.
4.6. Feststellen von Mängeln.
4.7. Rechnungsprüfungen und Kostenkontrolle.
4.8. Durchführung der Endabnahme mit den beteiligten Firmen.
4.9. Auflistung der Gewährleistungsfristen.
4.10. Übergabe des Gewerkes.
5.1. Als Grundlage für den vorliegenden Baubetreuungsvertrag wird im beiderseitigen Einverständnis angenommen, dass folgende Gewerke ausgeführt werden:
6.1. Bei erkennbaren Widersprüchen, Unklarheiten und / oder Ungenauigkeiten innerhalb eines Vertragsbestandteils oder zwischen den verschiedenen Vertragsbestandteilen, die sich auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen beziehen, ist der AN verpflichtet, den AG hierauf schriftlich hinzuweisen.
7.1. Der AG, seine gesetzlichen Vertreter und die vom AG rechtsgeschäftlich hierzu Bevollmächtigten sind berechtigt, Änderungen des Bauentwurfes anzuordnen und / oder zu verlangen, dass der AN nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, ausführt. Ausgenommen davon sind Leistungen, auf die der AN nicht eingerichtet ist und daher auch nicht ausführen kann.
7.2. Falls der AN der Auffassung ist, dass ihm aufgrund derartiger, vom AG angeordneter Änderungs- und / oder Zusatzleistungen Fristverlängerungs- und / oder Zusatzvergütungsansprüche zustehen, hat er dies dem AG unverzüglich in Form eines Nachtragsangebots vorzulegen. In diesem Nachtragsangebot ist auch auf etwaige terminliche Auswirkungen hinzuweisen.
7.3. Der AG ist angehalten, Nachtragsangebote unverzüglich zu prüfen.
8.1. Als Vergütung für die vertragsgemäße Herstellung des unter Punkt 1. (Vertragsgegenstand) Absatz 1.1. beschriebenen Einfamilienhauses wird ein Pauschalpreis (Pauschalsumme) in Höhe von brutto
275.000 EUR vereinbart.
8.2. Sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Vergütungen sind Festpreise.
8.3. Lohn- und Materialpreis-Gleitklauseln werden nicht vereinbart sofern das Bauvorhaben mit September 2022 begonnen und in einem Zug fertiggestellt wird.
9.1. Der AN ist verpflichtet, ausschließlich Mitarbeiter einzusetzen, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und / oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind.
9.2. Der AN gestattet dem AG oder einem von diesem Bevollmächtigten, die Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die vom AN eingesetzten Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und / oder eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind.
9.3. Der AN ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch die von ihm im Namen des AG beauftragten Professionisten keine Mitarbeiter aus Drittländern einsetzen, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis und / oder eines gültigen Sozialversicherungs-Ausweises sind.
9.4. Beauftragt der AN im Namen des AG Professionisten, so stellt er damit den AG von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegenüber dem AG wegen Verstoßes dieser Professionisten gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes geltend gemacht werden.
10.1. Der AN verpflichtet sich, die Arbeiten zur Errichtung des vertragsgegenständlichen Einfamilienhauses gemäß beigefügtem Bauzeitenplan, der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, auszuführen. Dabei werden folgende verbindliche Fristen (Vertragsfristen) vereinbart:
10.2. Die Einreichplanung und Behördenwege werden vom AN in den Monaten Mai bis August 20XY durchgeführt.
Abhängig von der zuständigen Baubehörde beginnt der AN mit den ihm übertragenen Leistungen frühestens am 01. September 20XY, spätestens am 01. Oktober 20XY.
10.3. Die Fertigstellungsfrist ist – unabhängig vom Zeitpunkt der Abnahme – eingehalten, wenn der AN innerhalb der vereinbarten Zeit die von ihm geschuldeten Leistungen vollständig und frei von wesentlichen Mängeln erbracht hat.
10.4. Eine Verlängerung von Ausführungsfristen setzt voraus, dass der AN dem AG unverzüglich die seiner Auffassung nach bestehende Behinderung angezeigt hat. Hierbei hat der AN alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich für den AG mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben.
Er hat insbesondere Angaben dazu zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
Einer Behinderungsanzeige bedarf es lediglich dann nicht, wenn dem AG offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt sind - wie zum Beispiel Schlechtwetter in Form von Regen oder Kälte.
11.1. Es werden förmliche Teilabnahmen und eine Endabnahme der Leistungen vereinbart. Die Endabnahme bewirkt den Gefahrübergang oder den Beginn der Gewährleistungsfrist.
11.2. Der AG hat bei jeglicher Geltendmachung von Mängelansprüchen zunächst die seiner Auffassung nach bestehenden Mängel zu rügen. Hierbei ist es ausreichend, wenn er die Mangelerscheinungen, die für ihn wahrnehmbar sind, sowie die Örtlichkeiten, an denen diese auftreten, dem AN mitteilt. Dies wird gemeinsam vom AG und AN in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.
11.3. Der AN ist hierbei unbeschadet sonstiger Mängelansprüche des AG zunächst verpflichtet, die auftretenden Mängel ordnungsgemäß in einem bestimmten Zeitrahmen zu beseitigen. Erklärt sich der AG mit einer bestimmten Art der Mängelbeseitigung einverstanden, ist hiermit kein Verzicht auf bestehende Mängelansprüche verbunden.
Der AN wird von seiner Nachbesserungsverpflichtung nicht dadurch frei, dass der AG eine untaugliche Nachbesserungsmaßnahme vorschlägt. Der AN hat auch in diesem Fall den Mangel zu beseitigen und den vertragsgemäßen Zustand herzustellen.
11.4. Macht der AG seinen Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend, hat der AN die Nachbesserung ordnungs- und vertragsgemäß durchzuführen. Die Art und Weise der Mängelbeseitigung bestimmt hierbei der AN.
11.5. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung des Auftraggebers zur Beseitigung eines Mangels innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechte des Auftraggebers, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
11.6. Haben fehlerhafte Leistungen des AN und eines anderen Unternehmens zu Mängeln geführt, die nur einheitlich beseitigt werden können, haftet der AN dem AG neben dem anderen Unternehmen als Gesamtschuldner.
12.1. Es gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart, welche vom AN entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden.
12.2. Als Zahlungsfrist für alle Rechnungen (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gelten 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG als vereinbart.
12.3. Bei vollständiger Bezahlung aller Rechnungen innerhalb von 5 Tagen ab Eingang der Rechnung beim AG gewährt der AN ein Skonto von 3%.
13.1. Zur Sicherstellung des Gesamtpreises bringt der AG auf seine eigene Kosten eine Bankgarantie bei. Der Vollzug dieses Vertrages bzw. die Beauftragung erfolgt von Seiten des AG erst nach Vorlage dieser Bankgarantie durch ein inländisches Geldinstitut.
13.2. Für die Dauer von 3 Jahren ab Abnahme wird für Mängelansprüche eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3 % der Netto-Verrechnungssumme vereinbart, welche bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht wird. Die Sicherheitsleistung kann durch die Vorlage einer Bankgarantie durch den AN abgelöst werden
14.1. Für die Kündigung des Vertrages gelten die einschlägigen, sich aus den Vertragsgrundlagen ergebenden Bestimmungen. Darüber hinaus ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der anderen Partei der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
14.2. Eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund durch den AG ist insbesondere zulässig, wenn feststeht, dass der AN eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages für den AG nicht zumutbar ist.
14.3. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung ist nicht geschlossen.
15.1. Der AG verpflichtet sich eine entsprechende Rohbauversicherung vor Baubeginn abzuschließen.
15.2. Der AG stellt dem AN die für seine Leistung erforderliche Bauwasser und Baustrom unentgeltlich zur Verfügung.
15.3. Der AN hat die Baureinigung, wozu auch die Beseitigung des von ihm verursachten Bauschuttes zu zählen ist, selbsttätig und fortlaufend, spätestens bis Ende der Arbeit des Gewerkes vorzunehmen.
15.4. Der AN verpflichtet sich, Baubegehungen zumindest 1-mal wöchentlich mit dem AG während der gesamten Bauzeit durchzuführen.
15.5. Die Bedingungen, Grundlagen und Vereinbarungen dieses Vertrages gelten auch für alle Zusatz-, Änderungs- und / oder Ersatzaufträge bzw. Ersatzverträge der Parteien im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben.
15.6. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung oder einen Verzicht auf die Anwendung dieser Schriftformbestimmung.
15.7. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen in diesem Vertrag bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Fall eine wirksame Regelung zu treffen, die dem Vertragszweck und dem wirtschaftlich angestrebten Ergebnis am nächsten kommt.
Die Vertragsparteien bestätigen mit Ihrer Unterschrift, dass Sie mit diesem Vertrag vollinhaltlich einverstanden sind. Auf eine Anfechtung wegen Irrtums wird ausdrücklich verzichtet.
Ort, Datum Unterschrift AG und AN: ............................................