"Obwohl die anteiligen Kosten für die Innenputzarbeiten im Verhältnis zu den Gesamtbaukosten nur rund 3,5 Prozent betragen, sollten Sie als privater Bauherr die detaillierten Innenputz-Preise kennen."
Wenn es darum geht, den Auftrag an eine ausführende Firma zu vergeben, stehen bei privaten Bauherren vor allem die Preise im Vordergrund. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abrechnung nach Einheitspreisen und tatsächlich erbrachten Mengen erfolgt oder ob es sich um einen Pauschalauftrag handelt.
Dass die Baupreise von Bauleistungen meistens am interessantesten sind, ist nachvollziehbar - schließlich scheinen diese am aussagekräftigsten zu sein.
In diesem konkreten Fall mindestens genauso wichtig wie die Innenputz-Preise sind allerdings auch die besonderen Vertragsbestimmungen.
Damit ist das Kleingedruckte im Angebot, im Leistungsverzeichnis oder im Auftragsschreiben gemeint. Mit diesen nicht selten tatsächlich sehr klein gedruckten Bestimmungen wird in Schriftform geregelt, unter welchen Voraussetzungen die angebotenen Einheitspreise gelten und was genau im Angebotspreis enthalten ist - und was nicht.
Im Hinblick auf die Innenputz-Preise bedeutet das also, dass nach der Durchführung der Verputzarbeiten der der Bauherr und Auftraggeber für einen Quadratmeter Innenputz den vereinbarten Preis XY bezahlen muss - vorausgesetzt, die Mengen stimmen und die Putzarbeiten wurden ordnungsgemäß ausgeführt.
In der Baupraxis ist es nun allerdings so, dass von der ausführenden Putzfirma meistens auch zusätzliche Leistungen erbracht werden (müssen), die nicht in den Leistungspositionen angeführt sind.
Gemeint sind damit alle Nebenarbeiten und Zusatzleistungen, die zwar in den Leistungspositionen nicht extra angeführt sind, für die ordnungsgemäße Ausführung der Hauptleistung aber in jedem Fall erforderlich sind:
Darüber hinaus kann auf einer Baustelle aber noch viel mehr "passieren" und nicht immer ist wirklich klar, wer für die einen oder anderen Vorkommnisse schlussendlich verantwortlich ist - und dafür die Kosten übernehmen muss.
Für ALLE diese nur beispielhaft aufgezählten Fälle muss es schriftliche Vereinbarungen geben - und Sie können als privater Bauherr sicher sein: WENN Sie als Auftraggeber nicht dafür gesorgt haben, dass entsprechende Vertragsbedingungen in IHR Leistungsverzeichnis aufgenommen wurden, werden Sie im Streitfall massive Probleme bekommen. Probleme, die IHR Geld kosten.
Die besten oder niedrigsten Preise, die von einem Unternehmen angeboten wurden, sind im schlimmsten Fall absolut wertlos, wenn nicht gleichzeitig verbindlich vereinbart wurde, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen diese angebotenen Preise gelten.
Der Stellenwert der Vertragsbedingungen ist daher in in jedem Fall höher als jener der Einheitspreise - und zwar auch dann, wenn die Vertragsbedingungen tatsächlich klein gedruckt sind.
Und übrigens: Die Vertragsbedingungen sind nicht nur dann wichtig, wenn es wie hier um die Innenputz-Preise geht, sondern bei sämtlichen Gewerken, die beim Bau Ihres individuell geplanten Einfamilienhauses ausgeführt werden müssen.
Service-Hinweise:
Folgende Texte und Vertragsbestimmungen sind in ähnlicher Form auch im vom Autor dieser Website entwickelten Muster-LV zu finden:
Sofern bei einzelnen Leistungspositionen dieser Leistungsgruppe Putzarbeiten nichts anderes angeführt ist, gelten die hier unten angeführten Vertragspunkte als verbindlich vereinbart und stellen damit die Grundlage sowohl für das Angebot als auch für den späteren Bauvertrag dar.
Ist in den einzelnen Leistungspositionen nichts anderes angegeben, hat der Auftragnehmer die Wahl, welches Putzsystem er ausführt: Maschinenputz oder Handputz,
einlagiger oder mehrlagiger Putz, Baustellenputzmörtel oder
Werkputzmörtel.
Jedenfalls aber sind die Putze normgerecht und entsprechend den anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen.
Die Verarbeitungsrichtlinien und Vorschriften des jeweiligen Herstellers sind einzuhalten. Dazu gehören auch das jeweils erforderliche Vorbehandeln des Untergrundes und das Aufbringen von eventuell erforderlichen Haftvermittlern. Diese etwaigen Zusatzleistungen sind im Einheitspreis bzw. in den jeweiligen Innenputz-Preisen enthalten.
Sofern in den Leistungspositionen nichts anderes angegeben wird, gelten die Leistungspositionen jeweils ohne Unterschied der Arbeitshöhe. Erforderliche Gerüstungen oder eventuell anfallende Mehrkosten für Gerüstungen sind daher im Einheitspreis bzw. in die jeweiligen Innenputz-Preise einzukalkulieren.
Ausgenommen davon sind Gerüstkosten für Putzarbeiten an Fassaden oder aber auch in Aufzugschächten. Diese Gerüstkosten werden bei Bedarf gesondert über eigene Leistungspositionen abgerechnet.
In jedem Fall kann vorausgesetzt werden, dass neu errichtete Wände und Decken normgerecht und unter Einhaltung der zulässigen Maßtoleranzen ausgeführt wurden. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten darauf hinzuweisen.
Nach dem Beginn der Putzarbeiten werden etwaige Mehrkosten aus dem Titel "nicht normgerecht hergestellter Untergrund" nicht anerkannt.
Anschlüsse an Decken und Wände sind scharfkantig auszuführen. Allfällige Abweichungen bei Wandinnenkanten und Wandaußenkanten vom rechten Winkel haben keinen Einfluss auf den Einheitspreis bzw. auf die jeweiligen Inneputz-Preise.
Bei allen Außenecken sind Kantenschutzprofile zu setzen. Die Kosten dafür sind im Einheitspreis enthalten.
Sofern nach Anordnung durch den Auftraggeber Sonderprofile oder Dehnfugenprofile zu versetzen und einzuputzen sind, werden diese Leistungen über eigene Leistungspositionen abgerechnet und vergütet. Sind Decken mit Balken zu verputzen, wird jeweils die abgewickelte Fläche gemessen, verrechnet und vergütet.
Der Innenputz ist in jedem Fall immer jeweils bis zur Oberkante Rohdecke zu führen und darüber hinaus in diesem Bereich mit einer Hohlkehle abzuschließen. Ein eventuell damit verbundener höherer Aufwand ist in die Innenputz-Preise einzurechnen und damit dem jeweiligen Einheitspreis abgegolten.
Sofern in den Leistungspositionen nichts anderes angegeben wird, gelten für die Ebenheit die in den jeweiligen Ländernormen festgelegten Maßtoleranzen (z.B. die für Deutschland gültige DIN 18202 bzw. die auch von Österreich übernommene ÖNORM DIN 18202).
Die Ebenheit einer verputzten Wand- oder Deckenfläche wird mit einer Richt-, Setz- oder Abziehlatte gemessen - also mit einer entsprechend langen Alulatte. Zum Überprüfen der Putzarbeiten sollte dabei eine 2,5 m bis 3 m lange (handliche) Alulatte verwendet werden.
Dazu wird die Alulatte auf die verputzte Fläche gehalten und der Abstand zwischen Alulatte und Verputz gemessen. Entsprechend den Toleranzen im Hochbau darf zwischen Messlatte und der überprüften Fläche eine "Luft" sein. Wie groß der Abstand zwischen Messlatte und Verputz sein darf, hängt von der Länge der Messlatte ab
Bitte daher fair sein: Trotz "Maschinenputz" werden die verputzten Flächen vom Verputzer per Hand abgezogen - und alleine schon aus diesem Grund ist eine absolut ebene Putzfläche nicht möglich. Und darüber hinaus sind bei Streiflicht Unebenheiten zu erkennen, die normalerweise mit dem freien Auge nicht erkennbar wären.
EMPFEHLUNG: Sollten Sie - aus welchen Gründen auch immer - extrem ebene Putzflächen wünschen, müssen die entsprechenden (reduzierten) Norm-Toleranzen gesondert vereinbart und natürlich auch bezahlt werden.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, Wände absolut gerade und weitgehend eben zu verputzen - beispielsweise extra hergestellte Mörtelbänder oder entsprechend vorbereitete und eingebaute Holzleisten zum ebenen Abziehen. Wesentlich einfacher und schneller geht das aber mit Schnellputzleisten. Hier ein ein Video darüber ...
Fenster und Türen bzw. auch alle anderen schützenswerten Bauteile sind mit geeigneten Materialien abzukleben bzw. abzudecken und daher sicher vor Verschmutzung zu schützen.
Nach der Fertigstellung der Putzarbeiten sind die Abdeckungen zu entfernen und das anfallende Abdeckmaterial fachgerecht zu entsorgen. Dadurch anfallende Kosten sind in die Innenputz-Preise einzurechnen und daher mit den Einheitspreisen abgegolten.
Allenfalls erforderliche Armierungen - beispielsweise im Bereich von Materialübergängen - bei zu verputzenden Bauteilen oder armierte Vorspritzer werden bei Bedarf über eigene dafür vorgesehene Positionen vergütet.
a) Reinigung VOR den Verputzarbeiten
Das Reinigen von losen Verschmutzungen und Staub im Bereich der zu verputzenden Flächen und vor allem auch im Bodenbereich (Innenputz muss bis zur Rohdecke geführt werden) ist in die Innenputz-Preise einzurechnen und daher im jeweiligen Einheitspreis enthalten. Ebenso das eventuell erforderliche Vornässen.
b) Reinigung NACH den Verputzarbeiten
Nach der Fertigstellung der Putzarbeiten sind alle Putzreste zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Dadurch anfallende Kosten sind mit ebenfalls dem Einheitspreis abgegolten.
Für das Schließen von Durchbrüchen oder Schlitzen gilt folgende Regelung: Grundsätzlich sind die Kosten dafür in den Innenputz-Preisen enthalten. Allerdings nur dann, wenn es sich nicht um Schlitze oder Durchbrüche in bereits verputzen Wänden handelt.
Bedeutet im umgekehrten Sinn: Schlitze oder Durchbrüche in bereits verputzten Wänden sind bei Bedarf über eigene Leistungspositionen zu erfassen und abzurechnen.
Ist es im Zuge der Putzarbeiten erforderlich, beispielsweise Geländer oder andere Sicherheitseinrichtungen zu entfernen, sind diese entfernten Einrichtungen unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Bestimmungen hinsichtlich Arbeitsschutz wieder anzubringen.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn das Entfernen und Wiederanbringen mehrmals erfolgen muss. Dadurch anfallende Kosten sind in die Innenputz-Preise einzukalkulieren und gelten daher mit dem Einheitspreis als abgegolten.
Hier beispielhafte Ausschreibungstexte für Innenputzarbeiten. Bitte zu beachten, dass in einem vollständigen Leistungsverzeichnis für ein Wohngebäude normalerweise noch mehr Leistungspositionen im LV enthalten sind.
Liefern und maschinelles Herstellen eines einlagigen Innenputzes für Wände und Decken. Ein eventuell erforderlicher Haftgrund (für z.B. Betonuntergrund) wird bei Bedarf und nach Anordnung des Auftraggebers über eigene Leistungspositionen abgerechnet und vergütet.
Einheitspreis: 13,7 € / m²
Liefern und maschinelles Herstellen eines einlagigen Innenputzes für Wände in Nassräumen. Ein eventuell erforderlicher Haftgrund (für z.B. Betonuntergrund) wird bei Bedarf und nach Anordnung des Auftraggebers über eigene Leistungspositionen abgerechnet und vergütet.
Einheitspreis: 14,9 € / m²
Aufzahlung auf Innenputz für das Aufbringen von Haftgrund auf den Putzuntergrund. Ausführung und Verrechnung nur nach Anordnung durch den Auftraggeber.
Einheitspreis: 3,0 € / m²
Hier finden Sie einige ausgewählte Bücher, die zur Leistungsgruppe Putzarbeiten passen. Die Links zu unserem Fachbücher-Partner öffnen sicherheitshalber ein neues Fenster.
Mit allen Antworten auf Fragen, die sich auch der Website-Autor und Muster-LV-Entwickler vor einem Kauf einer LV-Version gestellt hätte.
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